Mit großem Getöse im letzten Wahlkampf angekündigt und in „harten“ Koalitionsverhandlungen durchgesetzt soll nun Wirklichkeit werden, was in den meisten anderen europäischen Ländern längst Standard ist: eine gesetzliche Lohnuntergrenze zur Verhinderung von Überausbeutung. Keiner solle mehr für weniger als 8,50 Euro pro Stunde arbeiten müssen, so die vollmundigen Ankündigungen. Wirklich keiner?

 

Weiße Flecken

Zunächst wurden im Koalitionsvertrag folgende Ausnahmen ausdrücklich genannt:

  • Mindestentgelte nach dem Entsendegesetz, welche nach dem Koalitionsvertrag anders als bisher für sämtliche Branchen eingeführt werden sollen.

  • Für bestimmte Branchen mit Tarifverträgen gilt eine Übergangsregelung bis 2017

  • Sogenannte „ehrenamtliche“ Tätigkeiten im Rahmen der Minijobregelung

Außerdem ist anzumerken, dass offensichtlich nur reguläre abhängige Beschäftigung gemeint ist, so dass Knastarbeit, Arbeit in Behindertenwerkstätten sog. Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) und „freiwillige“ Dienste, wie z. B. ein freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligensdienst ausgenommen bleiben. Auch andere prekäre Ausbeutungsformen, z. B. im Rahmen von Werkverträgen bleiben zunächst unberührt.

Hilfsprogramm für Ausbeuter in Not

Als ob das nicht schon lückenhaft genug sei, enthielt ein erster Gesetzentwurf („Tarifautonomiestärkungsgesetz“) aus dem Arbeitsministerium weitere Ausnahmen. Arbeitgeber die Lohnzuschüsse erhalten, weil sie Langzeitarbeitslose einstellen, sollen trotz dieser Zuschüsse nicht an den Mindestlohn gebunden bleiben, so vermeldeten es die bekannten Qualitätsmedien. Außerdem sollen Jugendliche unter 18 Jahren generell vom Mindestlohn ausgenommen werden, wobei hier auch noch eine Anhebung der Altersgrenze diskutiert wird. Befremdlich ist hier die Begründung, dass man Kinderarbeit nicht fördern wolle.

Niemand hat die Absicht eine Zwangslage auszunutzen

Auch die bisher vereinbarten Möglichkeiten die Auszahlung des Mindestlohns zu umgehen, scheinen den Regierenden noch nicht auszureichen. Nach einer ersten Besprechung im Kabinett, sollen nun vormals Langzeitarbeitslose als eine Art „Hilfe“ zur Eingliederung in den ersten 6 Monaten generell keinen Anspruch auf Mindestlohn haben, und das wohlgemerkt bei gleichzeitiger Sanktionsdrohung durch die Arbeitsagentur, wenn eine angebotene Arbeit nicht angenommen oder wieder aufgegeben wird. Zusätzlich zu dem zu einem größeren Drehtüreffekt ist außerdem eine erhebliche Verdrängung von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen durch 6-Monatsverträge ohne Lohnuntergrenze zu erwarten. Außerdem dürfte es auch juristisch interessant werden, da es sich, je nach der konkreten Ausgestaltung, um eine unzulässige Pflichtarbeit im Sinne des von der Bundesrepublik ratifizierten Übereinkommen (Nr.29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit handeln dürfte. Wenn Personen durch wirtschaftlichen Druck, wie etwa den Entzug von Sozialleistungen, dazu gezwungen werden, Arbeit zu verrichten, deren Bedingungen deutlich schlechter sind, als das, was nach nationalem Recht allgemein als zumutbar gilt, kann dies nicht mehr als eine zumutbare Selbsthilfe, im Rahmen der allgemeinen Notwendigkeit durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, angesehen werden. Vielmehr muss in diesem Fall von einer Zwangslage ausgegangen werden, die der Gesetzgeber durch eine speziell auf eine bestimmte Personengruppe angepasste Ausnahmeregelung, bewusst geschaffen hat.

Zukünftige Krisenbewältigung

In regelmäßigen Abständen soll eine Kommission bestehend aus jeweils 3 Vertreten der Tarifpartner die Höhe des Mindestlohn überprüfen und dieser dann mittels Rechtsverordnung „angepasst“, nicht unbedingt erhöht, werden. Wie diese Kommission einberufen wird und wer hier überhaupt Tarifpartner sein darf, bzw. dazu ermächtigt wird beispielsweise die Interessen der Beschäftigten zu vertreten, ist nicht weiter geregelt. Anstelle einer echten Interessensvertretung geht es also um ein Befriedungskonzept, bei dem unter staatlichem Druck Vereinbarungen von staatlich bestellten Vertretern zustande kommen sollen, die dann den Beschäftigten als ausgewogen und fair verkauft werden sollen. So stellt sich die Bundesregierung die Stärkung der Tarifautonomie vor.

Unbezahlte Überstunden gewinnen an Brisanz

Mit den Regelungen zu Unabdingbarkeit und Fälligkeit, findet praktisch eine Entmündigung des Arbeitnehmers statt, so dass dieser gar nicht mehr die Möglichkeit hat auf den Mindestlohnanspruch zu verzichten. Deshalb gibt es nach unserer Auffassung nicht die Möglichkeit, den Mindestlohn durch Stücklohnvereinbarungen zu umgehen. Außerdem dürfte es auch den unbezahlten Überstunden an den Kragen gehen, da jede einzelne Zeitstunde vergütet werden muss. Endgültige Klarheit werden jedoch wohl erst die Arbeitsgerichte schaffen. Der Verzicht auf Auszahlung des Mindestlohns soll nur aufgrund gerichtlichen Vergleiches möglich sein und nicht dem in Arbeitsverträgen üblichen Verfallsregelungen unterliegen. Die Auszahlung selbst muss zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitabschnitten, spätestens aber zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen, sofern keine schriftliche Wertguthabenvereinbarung vorliegt. Mit Fälligkeit des Mindestlohns sind zugleich auch die Sozialversicherungsbeiträge fällig, so dass sich Arbeitgeber in Zukunft strafbar machen, wenn die Auszahlung und in diesem Zusammenhang die Zahlung der Arbeitnehmeranteile nicht vollständig oder echtzeitig erfolgt.

Noch viel mehr Konfliktpotenzial

Da die Mindestlohnansprüche erst nach 3 Jahren verjähren und weder verfallen noch der Verwirkung unterliegen, können auch noch lange zurückliegende Lohnansprüche eingeklagt werden. Günstig sind auch die Regelungen zur Haftung von Auftraggebern; so kann sich ein Arbeitnehmer, welcher um den Mindestlohn geprellt wurde, an jeden anderen Unternehmer wenden, welcher seinen Arbeitgeber mit der Erstellung von Werksleistungen beauftragt hat. Einzige Voraussetzung ist, dass dieser Kenntnis oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis, der Lohnprellung hat. In Zukunft wird es also besonders wichtig, Mindestlohnpreller öffentlich anzuprangern, damit diese, schwieriger an Aufträge kommen.

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Zum Weiterlesen

http://www.landderfairenarbeit.nrw.de/files/mais/content/Auskoemmliche%20Loehne/20140528_GE%20BT%201801558.pdf

  • Zur Auslegung des IAO-Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit:

http://www.boeckler.de/pdf_fof/S-2007-79-3-1.pdf

  • Zu den strafrechtlichen Aspekten in Zusammenhang mit Mindestlohnprellerei:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafwuerdiges-arbeitsentgelt-der-staatsanwalt-und-der-mindestlohn/