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Mit dem 16. November 2022 fiel in Bayern die Isolationspflicht bei einem positiven Corona Befund weg.

Mit entsprechenden Auswirkungen auf unseren Arbeitsplatz und auf die Lohnfortzahlung im Falle einer Infektion.

 

Die Regelung im Überblick

Zunächst einmal bedeutet die neue Regelung, man darf auch mit einem positiven Corona-Test auf die Straße und vor allem in die Arbeit gehen. Empfohlen wird in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen, mindestens aber eine medizinische Maske. Sich nicht in große Menschenmengen zu begeben wird auch lediglich empfohlen.

Diese Maßnahme ist primär vorteilhaft für Arbeitgeber, weil dadurch Ausfälle so gut wie nicht mehr vorkommen. Diese Ausfälle waren während der Omikron-Welle zu Beginn des Jahres ein großes Problem für die Unternehmen. Die Forderung der Aufhebung der Isolationspflicht kam schon da auf. Die Gesundheit von uns selbst und unseren Mitmenschen - am Arbeitsplatz und darüber hinaus - spielt hier wieder eine untergeordnete Rolle. Zudem weist das Papier deutliche Mängel zu Ungunsten aller Beschäftigten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, sowie gegenüber faktisch erkrankten Covid-19 Patient:innen auf.

 

 

Ausnahmen

Hierzu schreibt die Landesregierung:

"Tätigkeitsverbot für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige. Das Tätigkeitsverbot gilt nicht in heilpädagogischen Tagesstätten sowie für Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten, soweit die oben genannten Personen jeweils in Bereichen ohne vulnerable Personen eingesetzt sind.

 

Tätigkeits- und Betretungsverbote in großen Gemeinschaftsunterkünften (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucherinnen und Besucher."

 

Alle anderen Berufsgruppen sollen arbeiten – Beschäftigte im Erziehungs- und Bildungsbereich, in Supermärkten, im öffentlichen Nah- und Fernverkeht, und so weiter.

 

Rechtliche Einschätzung

Dies bedeutet übersetzt, dass positiv auf das Corona-Virus getestete Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, sowie Geflüchtetenunterkünften nicht arbeiten gehen dürfen. Was natürlich zu begrüßen ist. Ein Nachweis des positiven Befunds muss auch nicht mehr mittels PCR Test erfolgen, sondern es genügt nun ein Schnelltest durch eine fachlich qualifizierte Person. Positiv getestete zu betreuende Menschen zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen fallen theoretisch auch unter diese Regelung der beendeten Isolationspflicht, aber hier greifen die Regelungen des RKI, d.h. sie sind weiterhin stationär zu isolieren.

 

Die Lohnfortzahlung betreffend

Nachdem nur noch von Schutzmaßnahmen die Rede ist und nicht von Quarantäne, stellt sich die Frage nach der Lohnfortzahlung. Die hat die bayerische Landesregierung natürlich nicht erwähnt. Rein rechtlich bedeutet das, dass man formal keinen Anspruch darauf hat. Bisher hat die Quarantäneanordnung ausgereicht, die ja nun wegfällt. Es kann sein, dass jetzt im Verlauf diesbezüglich eine Ergänzung folgt. Solange das nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass etliche Arbeitgeber dies zu ihren Gunsten nutzen werden und den Lohn verweigern.

 

Also ist bis auf weiteres folgendes zu empfehlen: Man sollte sich über den Hausarzt krank schreiben lassen und die vorhandene Erkältungssymptomatik angeben. Dann ist die Lohnfortzahlung in jedem Fall garantiert. Zudem sollte man von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch krank schreiben zu lassen. Diese Regelung wurde gerade erst durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 31.02.2023 verlängert.