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Gerade fordern verschiedene medizinische Verbände eine Art Siesta bei enormer und zunehmender Hitze. Sogar der Bundesverband der Arbeitgeberverbände (BDA) ist hier nicht abgeneigt, hat aber wohl mehr eine Aufweichung des Arbeitszeitgesetzes im Sinne – natürlich zu ihrem Nutzen.

Ungeachtet dessen gelten schon immer Pflichten des Arbeitgebers. Das bezieht sich auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §3 und §4, sowie auf die Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung §3 Abs.1, v.a. aber A3.5. Der Arbeitgeber hat eine oft zitierte Fürsorgepflicht. Arbeitsräumlichkeiten „sollen“ eine Temperatur von 26 Grad nicht überschreiten. Ab 30 Grad Innentemperatur muss der Chef etwas machen. Zum Beispiel Ventilatoren, Kühlgeräte, Luftfilter zur Verfügung stellen, zusätzliche Pausen gewährleisten oder Getränke bereitstellen. Ab 35 Grad ist ein Arbeitsplatz ungeeignet. Sollte es einen Betriebsrat geben, kann (oder könnte, wie die Praxis oft zeigt) dieser aus eigener Initiative Maßnahmen verlangen, benennen und einklagen.

 

Man kann auch in Eigeninitiative mit einem eigenen Thermometer messen, dokumentieren und den Arbeitgeber dann auffordern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er muss daraufhin selbst Messungen durchführen. Aber nicht z.B. neben einem Fenster oder an Orten, wo es eine vermutlich niedrigere Temperatur misst.

Das geht natürlich nicht bei Arbeitsplätzen im Freien, wie auf Baustellen. Aber auch hier müssen zusätzliche Pausen und Getränke garantiert sein.

Ganz streng genommen, muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchgeführt werden. Das würde auch CO2 Messungen mit einschließen bei Räumen mit mangelnder Lüftungsmöglichkeit. Bei Arbeiten mit verderblichen Dingen wie Lebensmitteln und Medikamenten gelten wieder eigene und strengere Temperaturgrenzen.

 

Kein Betriebsrat und einen desinteressierten Chef? Dann kann die Gewerkschaft Deines Vertrauens entsprechend Druck machen, dem Arbeitgeber die Hitze hoch drehen und Maßnahmen durchsetzen.